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ÖQUASTA Statuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Standardisierung medizinisch-diagnostischer Untersuchungen“, in der Folge kurz „ÖQUASTA“.
  2. Der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wegen wird in den Statuten durchgehend und einheitlich die männliche Form für beide Geschlechter verwendet.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich; die ZVR-Nummer des Vereins lautet ZVR 843463191.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

  1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der von Wissenschaft und Forschung sowie den Gesundheitsbehörden geforderten Verbesserung und Vereinheitlichung der medizinisch-diagnostischen Untersuchungsmethoden in der Labormedizin.
  2. Der Verein setzt sich zum Ziel, das Gesundheitswesen insoweit zu fördern, als er zum Wohle der Allgemeinheit eine Verbesserung der Qualitätssicherung und Standardisierung medizinisch-diagnostischer Untersuchungen in der Labormedizin als seine gemeinnützige Aufgabe vorantreibt.
  3. Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die Standardisierung medizinischer Bezeichnungen, Methoden und Maßeinheiten in der Labormedizin zu fördern, um Ärzten und anderen Wissenschaftern eine einheitliche sprachliche Kommunikation zu ermöglichen, die im Interesse der Patienten die Diagnostik und die Festlegung von Therapien in der Medizin verbessert und Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeiten vergleichbar macht.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
    1. Förderung der externen Qualitätssicherung durch Organisation und Durchführung von Rundversuchen in sämtlichen Bereichen der medizinisch-chemischen Labordiagnostik;
    2. Förderung der laborinternen Qualitätskontrolle;
    3. Ausarbeitung von Normungs-und Standardisierungsempfehlungen;
    4. Durchführung wissenschaftlicher Symposien und Informationsveranstaltungen;
    5. Eigene Forschung;
    6. Beauftragung und Durchführung wissenschaftlicher Studien in sämtlichen Bereichen der medizinisch-chemischen Labordiagnostik;
    7. Koordinierung und Förderung von sonstigen Forschungsarbeiten.
  2. Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Förderungen und Subventionen;
    3. Spenden;
    4. Kostenbeiträge für fachspezifische Veranstaltungen;
    5. Publikationen und vereinseigene Unternehmungen;
    6. Einnahmen aus Rundversuchen;
    7. Sonstige Einnahmen.

§4 Mittelverwendung

  1. Es dürfen die Mittel des Vereins nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und, allein auf Grund ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  2. Es darf keine Person durch dem Zweck des Vereins widersprechende Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei sämtlichen Maßnahmen der Mittelverwendung sind die Bestimmungen des Antikorruptionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
  4. Reise-und Aufenthaltskosten, Vortragshonorare, Diäten und dergleichen, werden vom Vorstand entsprechend den Regelungen der Geschäftsordnung festgesetzt. Für den Fall, dass eine Geschäftsordnung nicht erlassen worden sein sollte, werden Reise-und Aufenthaltskosten, Vortragshonorare, Diäten und dergleichen, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses entsprechend den bei vergleichbaren Vereinen üblichen Kosten-und Honorarsätzen festgesetzt.
  5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser, gegebenenfalls auch der Vorstand, entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002, kurz VerG, in der jeweils gültigen Fassung mit seinem Vermögen.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder können nur solche natürliche Personen, Institutionen, Unternehmen und Organisationen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und im weitesten Sinne auf den Fachgebieten der Laboratoriumsmedizin und der klinischen Chemie tätig sind.

  1. Arten von Mitgliedern
    1. Ordentliche Mitglieder
      Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die Interesse an der Qualitätssicherung im Bereich der medizinisch-chemischen Labordiagnostik haben.
    2. Korrespondierende Mitglieder
      Korrespondierende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der Verein befassen.
    3. Ehrenmitglieder
      Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben.
  2. Aufnahme als Mitglied
    1. Ordentliche Mitglieder
      Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
      Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme als ordentliches Mitglied kann ein neuer Aufnahmeantrag erst nach Ablauf eines Kalenderjahres gestellt werden.
    2. Korrespondierende Mitglieder
      Der Antrag auf Aufnahme als korrespondierendes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Ein derartiger Antrag kann von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme. Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme als korrespondierendes Mitglied kann ein neuer Aufnahmeantragerst nach Ablauf eines Kalenderjahres gestellt werden.
    3. Ehrenmitglieder
      Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge setzt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes fest. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals unmittelbar nach der Aufnahme, sodann jeweils im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres, zur Zahlung fällig. Im Falle eines Ein-oder Austrittes während des Kalenderjahres ist dennoch der volle Jahresbeitrag zu leisten.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens und den Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie durch freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.

  1. Freiwilliger Austritt
    Ein freiwilliger Austritt kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals erklärt werden. Verspätete Austrittserklärungen werden, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Mitglieds bedarf, zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  2. Streichung
    Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiedurch unberührt.
  3. Ausschluss
    1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Der Vorstand hat den Ausschluss gegenüber dem Mitglied zu begründen. Ein ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, zur Entscheidung über die Berechtigung seines Ausschlusses die Generalversammlung anzurufen; bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
    2. Der Vorstand ist ferner berechtigt, die Ehrenmitgliedschaft aus schwerwiegenden Gründen abzuerkennen. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  3. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu, sofern sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben; nach vorgängigem Beschluss desVorstandes kommt korrespondierenden Mitgliedern in der Generalversammlung eine beratende Stimme zu.
  4. Die beitragspflichtigen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen in der Generalversammlung nur eine Stimme. Handelt es sich bei dem ordentlichen Mitglied nicht um eine natürliche Person, so wird es von einer vertretungsbefugten Personbei der Stimmabgabe vertreten. Vor Beginn der Generalversammlung ist eine schriftliche Abstimmungsvollmacht vorzulegen.
  6. Jedes ordentliche Mitglied, das den fälligen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, kann sich bei Abstimmungen in der Generalversammlung durch ein anderes ordentliches Mitglied, welches den fälligen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, vertreten lassen. Es darf jeweils nur ein ordentliches Mitglied ein anderes ordentliches Mitglied vertreten, eine Mehrfachvertretung ist unzulässig. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Generalversammlung vorzulegen.

§9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Rechnungsprüfer;
  4. das Schiedsgericht.

§ 10 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen sind auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes sowie nach schriftlichem Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von sechs Wochen ab Beschluss/Antragstellung abzuhalten.
  3. Die Generalversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und des Einberufungsgrundes spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuberufen.
  4. Anträge zur Generalversammlung, insbesondere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie Anträge auf Statutenänderungen, sind spätestens 21 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Anträge auf Statutenänderungen sind mit schriftlicher Begründung zu versehen.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur jene ordentlichen Mitglieder, die den fälligen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Ordentliche Mitglieder können sich durch ein anderes ordentliches Mitglied, unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht, vertreten lassen. Hinsichtlich einer etwaigen Vertretung gilt § 8 Ziffer 6 der Statuten entsprechend.
  7. Juristische Personen werden durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
  8. Gültige Beschlüsse, die vom Vereinsmanager zu protokollieren und den Mitgliedern binnen acht Wochen nach Beschlussfassung in schriftlicher, vom Präsidenten und dem Vereinsmanager unterzeichneter Ausfertigung zuzuleiten sind, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  9. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet diese 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  10. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine Abstimmung geheim.
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Vereinsmanager oder sein Stellvertreter, wenn auch diese abwesend sind, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  12. Der Generalversammlung obliegt insbesondere die
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    2. Entlastung des Vorstandes;
    3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Entgegennahme des Jahresberichtes;
    4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes;
    5. Wahl, Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer sowie der Mitglieder des Schiedsgerichtes auf Antrag des Vorstandes;
    6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Leitorgan des Vereins im Sinne des VerG und ist für die Umsetzung des Vereinszwecks und der Vereinsziele, die Vereinsgebarung sowie die Führung der Vereinsgeschäfte gemäß den Vereinsstatuten, sowie den in einer allenfalls bestehenden Geschäftsordnung definierten Vorgaben und Richtlinien, verantwortlich.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Präsidenten;
    2. dem Vizepräsidenten;
    3. dem Vereinsmanager und dessen Stellvertreter;
    4. dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter;
    5. sowie weiteren fünf Mitgliedern.
  3. Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten. Stimmberechtigt sind nur jene Vorstandsmitglieder, die ihren fälligen Mitgliedsbeitrag in der festgesetzten Höhe entrichtet haben.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist.
  5. Außerhalb von Vorstandssitzungen ist eine schriftliche Abstimmung, auch per Telefax oder Email, über Anträge, über welche der Vorstand zu beschließen hat, in Umlaufverfahren zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes dieser Abstimmungsart ausdrücklich widerspricht.
  6. Beschlüsse sind zu protokollieren und den Vorstandsmitgliedern binnen acht Wochen nach Beschlussfassung in schriftlicher, vom Präsidenten und dem Vereinsmanager unterzeichneter Ausfertigung zuzuleiten.
  7. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes aus dem Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  8. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
  9. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die einmalige Wiederwahl für dieselbe Vorstandsfunktion ist zulässig. Die Funktionsperiode kooptierter Vorstandsmitglieder endet mit der Funktionsdauer des übrigen Vorstandes.
  10. Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Falle von dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand auch auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
  11. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vereinsmanager.
  12. Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
  13. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  14. Dem Vorstand obliegt insbesondere die
    1. Führung der Vereinsgeschäfte nach den Statuten und der allenfalls bestehenden Geschäftsordnung des Vorstandes;
    2. Erstellung einer Geschäftsordnung des Vorstandes;
    3. Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes;
    4. Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    5. finanzielle Verantwortung für die Vereinsgeschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    6. Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    8. Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
    9. Information der Mitglieder in der Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins;
    10. Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung der von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel;
    11. Erstellung eines detaillierten Wahlvorschlags für die Vorstandswahl;
    12. Einberufung des Schiedsgerichtes;
    13. Entscheidung über die Einrichtung, Finanzierung und Zusammensetzung von Fach-, Arbeits-und Projektgruppen;
    14. Entscheidung über die Zulassung der Teilnahme an Rundversuchen;
    15. Organisation von Rundversuchen, Vergabe von Gütezeichen für die Teilnahme an Rundversuchen sowie die Festsetzung von Gebühren für die Teilnahme an Rundversuchen;
    16. Festlegung der Kriterien für die Erteilung des Gütezeichens sowie der Höhe der Gebühren für die Ausstellung desselben;
    17. Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen;
    18. Abgabe von Empfehlungen zur möglichst weitgehenden Verbesserung, Vereinheitlichung und Qualitätssicherung medizinisch-diagnostischer Untersuchungsmethoden;
    19. Erarbeitung und Vergabe von sonstigen Forschungsprojekten;

§ 12 Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident als Vorstandsvorsitzender vertritt den Verein nach außen. Er ist bei Gefahr in Verzug berechtigt und verpflichtet, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan in kürzest möglicher Frist.
  2. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten als Vorstandsvorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
  3. Der Vereinsmanager plant, organisiert und koordiniert unter Aufsicht und Anleitung des Präsidenten die Vereinstätigkeit. Er ist als Schriftführer für die Vorbereitung der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Protokollierung und Ausfertigung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
  4. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
  5. Schriftliche Ausfertigungen, Verfügungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Vereinsmanager, im Falle der Verhinderung des Präsidenten vom Vizepräsidenten und dem Vereinsmanager zu unterfertigen. Der Vereinsmanager wird im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter vertreten.
  6. Sofern es sich um finanzielle Verpflichtungen des Vereins handelt, sind Schriftstücke und Urkunden ausschließlich vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Lediglich im Falle von Gefahr im Verzug ist der Vizepräsident bei Verhinderung des Präsidenten berechtigt, gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu zeichnen. In allen anderen Fällen ist eine Vertretung des Präsidenten durch den Vizepräsidenten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Präsidenten zulässig.
  7. Der Vorstand kann den Vereinsmanager und den Finanzreferenten in allen weiteren Vereinsangelegenheiten in der allenfalls erlassenen Geschäftsordnung, oder anlassbezogen mit spezifischen Vertretungsbefugnissen nach innen und außen, betrauen.

§ 13 Arbeitsgruppen

Arbeits-, Fach-und Projektgruppen werden vom Vorstand eingerichtet und auf Weisung des Vorstandes tätig. Der Arbeitsgruppenleiter wird vom Vorstand bestimmt und gehört diesem als kooptiertes Mitglied mit beratender Stimme an.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes sind zwei Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung zu wählen. Ihre Funktionsperiode beträgt vier Jahre.
  2. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres überprüfen die Rechnungsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Bücher, Belege und Rechnungslegung des Vereins. Die Rechnungsprüfer erstellen für den Vorstand einen schriftlichen Prüfungsbericht und berichten der dem Ende des Geschäftsjahres nächstfolgenden Generalversammlung über das Prüfungsergebnis.

§ 15 Schiedsgericht

  1. In allen aus den Vereinsangelegenheiten entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über binnen sieben Tagen nach Namhaftmachung zu erfolgender Aufforderung durch den Vorstand hat der andere Streitteil innerhalb von weiteren 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Nach binnen sieben Tagen nach Namhaftmachung des zweiten Mitgliedes des Schiedsgerichtes durch den Vorstand zu erfolgender Verständigung wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Für den Fall mangelnder Einigung, wird der Vorsitzende durch den Präsidenten bestimmt; im Fall eines Interessenkonfliktes durch den Vizepräsidenten.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die außerordentliche Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, welcher im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Organisation dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

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